Urteil Landgericht Aachen vom 10.07.2003 - AZ: 2 S 367/02

Das klageabweisende Urteil im Berufungsverfahren beim Landgericht Aachen vom 10. Juli 2003 stellt fest, dass ein Anspruch auf Auszahlung eines höheren Rückkaufswertes bzw. Erstattung der durch Zillmerung verrechneten Abschlusskosten nicht besteht.

Der fragliche Lebensversicherungsvertrag war bereits zum 30. September 1998 gekündigt und seinerzeit ein Rückkaufswert ausgezahlt worden. Nachdem der BGH am 09. Mai 2001 zwei Klauseln zur Ermittlung des Rückkaufswertes für unwirksam erklärt hatte, verlangte der Kläger im Dezember 2001 eine Neuberechnung für den Rückkaufswert. Die beklagte Lebensversicherung lehnte dies jedoch ab und übersandte dazu neue im Treuhänderverfahren geänderte Versicherungsbedingungen, nach denen der Rückkaufswert seinerzeit korrekt berechnet wurde.

Die Klägerin brachte gerichtlich vor, dass auch diese geänderte Fassung wegen mangelnder Transparenz unwirksam sei, das Treuhänderverfahren in diesem Zusammenhang nicht zulässig sei, insbesondere nicht rückwirkend und für bereits beendete Versicherungsverträge.

Das Landgericht Aachen hielt dagegen die den alten intransparenten inhaltlich gleichen geänderten Klauseln für transparent und wirksam. Auch die nachträgliche Ersetzung im Treuhänderverfahren sei gemäß § 172 Abs. 2 VVG zulässig.

Auch für bereits beendete Verträge müsse dies gelten, schon damit die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet sei. Die Abwicklung eines Versicherungsvertrages nach seiner Beendigung sei ebenfalls eine Fortführung im Sinne des § 172 Abs. 2 VVG, so dass das Treuhänderverfahren auch hierauf anwendbar sei.

Das LG Aachen hat die Revision zugelassen, da es der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zumisst und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) erfordert.


 

Wortlaut des Urteils des LG Aachen vom 10. Juli 2003 - 2 S 367/02




















































 


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