Forschungsprojekte 2004/2005

Versicherungsmathematische Forschungsprojekte mit Schwerpunkt Private Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung

  • P 101/04:

    Storno und Antiselektion in der PKV


    Bereits die "Richtlinien für die Aufstellung technischer Geschäftspläne in der Krankenversicherung" (VerBAV 51, S. 129ff) wiesen darauf hin, bei der Festlegung des rechnungsmäßigen Stornos den Gesichtspunkt der risikomäßigen Verschlechterung des Versicherungsbestandes durch Abgänge zu beachten.

    In der Lebensversicherung wird das Storno nicht beitragsmindernd eingerechnet, so dass im Stornofall Teile der Deckungsrückstellung zur Verfügung stehen, um die dadurch eintretende Risikoverschlechterung (Antiselektion) zu finanzieren. Dazu werden von der Deckungsrückstellung versicherungsmathematische Stornoabschläge vorgenommen und nur ein entsprechend verminderter Rückkaufswert ausgezahlt.

    In der Krankenversicherung wird mangels eines Rückkaufswertes das Storno in rechnungsmäßiger Höhe sofort in die Neuzugangsbeiträge beitragsmindernd eingerechnet und auf diese Weise die abgehenden Alterungsrückstellungen der Stornierenden an die verbleibenden Versicherten „vererbt“.

    Aus dieser „Vererbung“ folgen jedoch keine weiteren Beitragsermäßigungen für die verbleibenden Versicherten, da sie bereits in den Neuzugangsbeiträgen berücksichtigt wurde. Die Folge der Risikoverschlechterung muss dagegen von den verbleibenden Versicherten ggf. durch Beitragserhöhungen getragen werden.

    Die systematischen Zusammenhänge und quantitativen Auswirkungen von Storno und Antiselektion sollen untersucht werden. Vorschläge zu einer alternativen Behandlung des Stornos – z. B. durch teilweise Verwendung freiwerdender Alterungsrückstellungen zu einer die Risikoentmischung kompensierenden „Kopfschadenfinanzierung“ der verbleibenden Versicherten – werden erarbeitet. An Modellrechnungen wird überprüft, welche Auswirkungen sich daraus auf die Neuzugangsbeiträge und die Beitragsentwicklung durch Beitragsanpassungen ergeben. Die Übereinstimmung und der eventuelle Änderungsbedarf im Hinblick auf die Kalkulationsverordnung wird geprüft.
  • P 102/04:

    Beitragssteigernde Auswirkung der Stornoentwicklung in Jungunternehmen und Neutarifen


    Das Storno nimmt einerseits mit zunehmendem Alter der Versicherten ab, andererseits auch mit fortschreitender Bestandszugehörigkeit. Kalkulatorisch berücksichtigt wird das Storno jedoch nur durch eine Abhängigkeit vom erreichten Alter.

    Zu jedem erreichten Alter stornieren die kürzer Versicherten tendenziell häufiger als die bereits länger Versicherten. Da die länger Versicherten eine höhere Alterungsrückstellung aufweisen, führt die gleichmäßige Berücksichtigung des Stornos auch der Versicherten mit kürzerer bisheriger Versicherungsdauer (und deshalb mit weniger „vererbbarer“ Alterungsrückstellung) dazu, dass erhebliche Stornoverluste auftreten können, weil in jedem Jahr ein systematischer Fehlbetrag bei der Finanzierung der Alterungsrückstellungszuführung wegen zu geringer „Vererbung“ entstehen kann.

    Nachdem der Sachverständige die „statischen“ – in jedem einzelnen Kalenderjahr – bestehenden Zusammenhänge in einem anderen Projekt bereits 1998 – 2000 untersucht und Maßnahmen zur Gegensteuerung entwickelt hat, soll jetzt zusätzlich die Auswirkung auf die „dynamische“ Beitragsentwicklung erforscht werden.

    Auch wenn das Storno in jedem Alter so angesetzt wird, dass die „Vererbungseffekte“ zur Finanzierung der Alterungsrückstellung ausreichen, kann sich dieses Storno im Laufe der folgenden Kalenderjahre nämlich weiter vermindern. Dies ist zum Teil nicht vorhersehbar und muss daher auch durch nachträgliche Anpassungen der Berechungsgrundlage Storno und daraus resultierende Beitragserhöhungen ausgeglichen werden.

    Bei Jungunternehmen und Neutarifen tritt jedoch ein systematischer Effekt hinzu, weil hier der Anteil der Versicherten in den ersten Versicherungsjahren noch deutlich erhöht ist. Mit fortschreitender Verschiebung der Bestandszusammensetzung in jedem Alter hin zu länger Versicherten tritt dann eine systematische Verminderung des durchschnittlichen Stornos je erreichtem Alter ein. Hieraus können sich erhebliche Beitragsanpassungen ergeben – entsprechend der sukzessiven Abnahme des Neuzugangs relativ zum Bestand in den relevanten Altern.

    Jungunternehmen und Neutarife haben einen vorübergehenden Wettbewerbsvorteil daraus, dass sie das Storno nach ihrer vorliegenden Bestandserfahrung ansetzen können. Eine Verpflichtung, die stornomindernden Effekte einer Alterung des Bestandes und eines relativen Rückgangs des Neuzugangsanteils bis zu einem „stabilen Zustand“ von Beginn an zu berücksichtigen, besteht nicht.

    Die systematischen Zusammenhänge zwischen Beitragsvorteilen in Neutarifen, hohem Neuzugang, Stornoentwicklung, der Bildung ausreichender Alterungsrückstellungen und der Beitragsentwicklung von Neutarifen sollen untersucht werden. Die Auswirkungen – insbesondere im Hinblick auf die daraus resultierenden vorübergehenden Wettbewerbsvorteile von Jungunternehmen und Neutarifen - sollen quantifiziert werden. Aussagen über mögliche künftige Beitragsentwicklungen in Neutarifen und bei Jungunternehmen sollen mit geeigneten Modellrechnungen gewonnen werden.
  • P 103/04:

    Steht die Lösung des Altenproblems in der PKV wieder in Frage?


    Frühere Modellrechnungen – z. B. durch die Unabhängige Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter bzw. durch Rudolph, Das Altenproblem in der PKV und seine Lösung (Blätter der DGVM 24 (2000) S. 673ff) – führten zu dem Ergebnis, dass durch die gesetzlich eingeführten Maßnahmen eine Verstetigung der Prämienentwicklung im Alter erreicht werden kann. Die Modellrechnungen führten z. T. sogar dazu, dass ab Alter 80 eine völlige Beitragsfreiheit resultiert.

    Die Mittel zur Prämienermäßigung im Alter werden zum einen aus dem gesetzlichen Zuschlag (10%-Zuschlag) zur Prämienermäßigung im Alter angespart, zum anderen aus 90 % der über den Rechnungszins von 3,5 % hinausgehenden Nettoverzinsung der Kapitalanlagen. Dazu treten die Effekte aus der Vererbung der daraus angesammelten zusätzlichen Alterungsrückstellungen infolge Tod oder Storno.

    Die früheren Modellrechnungen setzen auf Kapitalanlageergebnissen von bis zu mehr als 6,5 % auf. Diese sind jedoch mittlerweile stark zurückgegangen; zusätzlich ist auch die Sterblichkeit weiter gesunken und teilweise auch das ansetzbare Storno. Dies führt dazu, dass die aus den bisherigen überholten Modellannahmen folgenden Simulationen und Ergebnisse nicht mehr ungeprüft als realistisch angesehen werden können.

    Es soll untersucht werden, wie sich die Ergebnisse der bisherigen Modellrechnungen zur Beitragsentwicklung im Alter vor dem Hintergrund zurückgehender Kapitalerträge, geringerem Storno und längerer Lebenserwartung verändern. Ferner soll untersucht werden, ob eine Annahme auf Dauer geringerer Leistungssteigerungen gerechtfertigt ist und dadurch eine Entlastung der Beitragsentwicklung im Alter eintritt.
  • P 104/04:

    Einfluß der Verlängerung der Lebenserwartung auf die Beitragsentwicklung im Alter –
    zum demografischen Risiko der PKV


    Die Ergebnisse der Unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter sowie die weiteren Modellrechnungen von Rudolph, Das Altenproblem in der PKV und seine Lösung (Blätter der DGVM 24 (2000) S. 673ff) zur Beitragsentwicklung im Alter vernachlässigen u. a. bisher die systematischen Effekte durch Verlängerung der Lebenserwartung. Der Rückgang der Sterblichkeit führt jedoch zu einem zusätzlichen systematischen beitragssteigernden Effekt.

    In der PKV werden - im Gegensatz zur privaten Rentenversicherung – keine bereits jeweils bis zum Kalenderjahr des künftigen Lebensalters hochgerechneten „Generationensterbetafeln“, sondern sogenannte „Periodentafeln“ verwendet. In diesen wird z. B. für einen 30-Jährigen im Alter 80 im Grundsatz mit der heutigen Sterblichkeit eines 80-Jährigen gerechnet, obwohl die Sterblichkeit in den nächsten 50 Jahren – wenn der Versicherte tatsächlich 80 ist – nach dem voraussichtlich anzunehmenden Sterblichkeitstrend nochmals deutlich zurückgegangen sein wird.

    Periodentafeln in der PKV müssen daher im Laufe der Jahre ständig entsprechend dem weiter fortschreitenden Trend angepaßt werden, woraus jeweils ein systematischer zusätzlicher Beitragsanpassungsbedarf resultiert. Es handelt sich dabei sozusagen um das demografische Risiko der PKV.

    Zunächst sollen mögliche realistische Trendszenarien für die Entwicklung der Sterblichkeit in der PKV hergeleitet werden. Mit diesen Trendszenarien wird ermittelt, welche zusätzlichen systematischen Beitragserhöhungseffekte durch künftige regelmäßige Sterbetafelanpassungen in der PKV auftreten und welche Beitragsentwicklung im Alter sich daraus ergibt. Ferner wird die Auswirkung eines Übergangs zu stabileren Generationensterbetafeln auf Beiträge bzw. den Auffüllungsbedarf auf die mit zukunftssicheren Generationensterbetafeln erforderlichen Alterungsrückstellungen untersucht.
  • P 105/04:

    Das demografische Risiko der Privaten Pflegepflichtversicherung


    Die private Pflegepflichtversicherung (PPV) wird im Grundsatz nach Art der Lebensversicherung mit Alterungsrückstellungen kalkuliert. Zusätzlich sind jedoch auch Umlageelemente enthalten, weil eine Begrenzung auf Höchstbeiträge erfolgt, die von den Versicherten mit geringeren Beiträgen durch eine Umlage im Beitrag finanziert wird.

    Im Laufe der Jahre seit Einführung der privaten Pflegepflichtversicherung konnten die Beiträge zumindest der jüngeren Versicherten abgesenkt werden. Dies wird vielfach als Argument für die Überlegenheit des Anwartschaftsdeckungsverfahrens der PKV gewertet.

    Übersehen wird dabei jedoch, dass die beitragsmindernden Effekte hauptsächlich aus dem Rückgang des Umlagebedarfs infolge „Aussterbens“ der bei Einführung der PPV übernommenen „Alten Last“ resultieren. Daneben konnte der Umlagebedarf auch durch Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenze und durch Überschußmittel – die wesentlich aus den in den vergangenen Jahren noch hohen Kapitalerträgen stammten – gesenkt werden. Ferner dürfte auch eine – in der PKV übliche - in den ersten Jahren vorsichtige und zunächst mehr als ausreichende Beitragskalkulation stabilisierend gewirkt haben.

    Diese Entwicklung und Entlastung der Beitragskalkulation kann sich jedoch nicht unbegrenzt fortsetzen und die in Kostentarifen üblichen zu erwartenden beitragserhöhenden Effekte daher nicht auf Dauer überlagern. Wegen der in der PPV gegebenen starken Altersabhängigkeit der Leistungsinanspruchnahme ist sogar mit deutlich stärkeren beitragserhöhenden Effekten – auch durch die Zunahme der Lebenserwartung – zu rechnen, als sonst in der PKV zu erwarten.

    Es soll ausgehend von vorhandenen Veröffentlichungen untersucht werden, wie die Beitragsentwicklung in der privaten Pflegepflichtversicherung durch Schadensteigerungen und durch die Verlängerung der Lebenserwartung beeinflußt wird. In Modellrechnungen soll überprüft werden, ob die dauerhafte Finanzierung der PPV auch unter Berücksichtigung dieser Effekte sichergestellt bleibt.

    Ferner wird ermittelt, welche höheren Alterungsrückstellungen bei Verwendung einer realistischen der voraussichtlichen Sterblichkeitsentwicklung entsprechenden Generationensterbetafel erforderlich wären, um die künftige Lebenserwartung heute schon ausreichend zu berücksichtigen.

    Der sich daraus ergebende derzeitige „Fehlbetrag“ der Alterungsrückstellung stellt einen Maßstab dar, um das demografische Risiko der PPV mit Hochrechnungen der sozialen Pflegepflichtversicherung sachgemäß vergleichen zu können, die ebenfalls bereits den künftigen Trend der Lebenserwartung in der Bevölkerungsprognose mit einbeziehen.
  • P 106/04:

    Welche systematischen Effekte führen bei Jungunternehmen und Neutarifen zu starken Beitragserhöhungen?


    Jungunternehmen und Neutarife weisen teilweise unterschiedliche Sonderheiten auf, durch die sich zunächst Beitragsvorteile ergeben, die aber später zu umso stärkeren Beitragserhöhungen führen können.

    Hierunter fallen:

  • Selektionseffekte in den ersten Jahren nach Neuzugang infolge der vorgenommenen Risikoprüfung;
  • starker Anteil der „jungen“ Versicherten;
  • hohes beitragsmindernd ansetzbares Storno der Versicherten mit geringer abgelaufener Vertragsdauer;
  • mögliche Unterschätzung der Entwicklung der Kopfschäden im Alter infolge Verwendung von BAV-Vergleichsprofilen bei unvollständiger Elimination der Selektionseffekte;
  • vorübergehend günstige Kostensätze z. B. infolge zunächst geringer Schäden relativ zur Beitragseinnahme.

    Durch die Alterung des Bestandes und die Stabilisierung des Verhältnisses zwischen Neuzugang und länger bestehenden Verträgen dürften sich diese beitragsreduzierenden Effekte systematisch reduzieren. Dies führt zu einem tendenziellen zusätzlichen Beitragsanpassungsbedarf, der auch dadurch verstärkt wird, dass die besonderen Verhältnisse in Neutarifen auch eine geringere Bildung von Alterungsrückstellungen implizieren können.

    Die unterschiedlichen Verhältnisse bei Jungunternehmen und Neutarifen sollen systematisch dargestellt werden. Sowohl ihre vorübergehende beitragsmindernde Wirkung wie auch die späteren beitragserhöhenden Effekte werden anhand realistischer Modellrechnungen und Szenarien quantifiziert. Dabei kommt auch der Dauer dieser Entwicklung und dem zeitlichen Verlauf der Beitragserhöhungen Bedeutung zu, um beurteilen zu können, wie lange und in welcher Höhe systematische Wettbewerbsvorteile eines Jungunternehmens aufrechtzuerhalten sind.
  • P 107/04:

    Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung


    Für die nichtsubstitutive Krankenversicherung verlangt das Versicherungsaufsichtsgesetz nicht die Kalkulation nach Art der Lebensversicherung - mit Alterungsrückstellungen. Die nichtsubstitutive Krankenversicherung kann daher „nach Art der Schadenversicherung“ – ohne Alterungsrückstellung - kalkuliert werden. Nachdem bisher hauptsächlich nur Reisekrankenversicherungen nach Art der Schadenversicherung angeboten wurden, sind in jüngster Zeit vermehrt auch Angebote für Zusatzversicherungen zur GKV ohne Alterungsrückstellungen am Markt.

    Die Vorschriften der Kalkulationsverordnung sind hier nicht bindend. Die Kalkulation muss auch nicht von einem Verantwortlichen Aktuar überwacht werden und steht selbst bei nicht risikogerechten Beiträgen in keinem Widerspruch zu verbindlichen gesetzlichen Vorschriften. Auch ist die Spartentrennung in der Krankenversicherung aufgehoben, so dass die Zusatzversicherungen ebenfalls von Kompositversicherern in Konkurrenz zu reinen PKV-Unternehmen angeboten werden dürfen.

    Die gesetzlichen Bestimmungen sehen für die Krankenversicherung insgesamt je nach Bestehen eines ordentlichen Kündigungsrechts oder einer Befristung für die Krankenversicherung nach Art der Lebens- bzw. Schadenversicherung unterschiedliche Konsequenzen vor, insbesondere hinsichtlich:

    - Kalkulationsvorschriften;
    - Vorlagepflicht der AVB und Tarife an die Aufsichtsbehörde vor Einführung und Änderungen;
    - Vertragslaufzeiten bzw. Befristung;
    - Ordentliches Kündigungsrecht;
    - Verantwortung des Verantwortlichen Aktuars;
    - Pflicht zur Überwachung des Schadenverlaufs;
    - Beitragsanpassungsverfahren und dessen Rechtsgrundlagen;
    - Pflichten des mathematischen Treuhänders;
    - Zulässigkeit von Bedingungsänderungen im Treuhänderverfahren - § 178 g (3) VVG;
    - Überschußverwendung, getrennte Überschußermittlung;
    - Solvabilitätsanforderungen;
    - Tarifwechselrecht nach § 178f VVG;
    - Gleichbehandlungsgrundsatz;
    - Besonderheiten in Gruppenversicherungsverträgen/Kollektivversicherungen.

    Es soll untersucht werden, welche unterschiedlichen Regelungen sich für die Zusatzversicherungen als Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung gegenüber der nach Art der Lebensversicherung kalkulierten ergeben. Die technischen Gestaltungsmöglichkeiten für die angebotenen Zusatzversicherungen nach Art der Schadenversicherung werden – auch anhand der Versicherungsbedingungen - dargestellt.

    Im Hinblick auf die Zunahme dieser Versicherungen wird weiter untersucht, welche Gefahr einer Subventionierung dieser Zusatzversicherungen zu Lasten der substitutiven Krankheitskostenversicherung besteht. Ferner werden Vorschläge erarbeitet, wie einer solchen Subventionierungsgefahr begegnet werden kann - ggf. auch durch Ergänzung einschlägiger Rechtsvorschriften.
  • P 108/04:

    Beitragsanpassungen und Bedingungsänderungen bei Anwartschaften und Optionen


    Anwartschaftsversicherungen oder Optionen auf die spätere garantierte Aufnahme in einen Krankenversicherungstarif zu vorab bestimmten Bedingungen – etwa unter Anrechnung einer Alterungsrückstellung oder ohne erneute Gesundheitsprüfung bzw. erneute Risikozuschläge - sind in der PKV sehr häufig anzutreffen.

    Es handelt sich dabei meist um separate Vereinbarungen nach besonderen Tarifbedingungen, für die auch ein Anwartschaftsbeitrag oder ein Optionszuschlag zu zahlen ist.

    Ob diese Anwartschaftsversicherungen oder Optionstarife überhaupt als Krankenversicherungen und dann ggf. als separate Tarife aufzufassen sind, ist nicht völlig geklärt. Jedenfalls handelt es sich nicht um substitutive Krankenversicherung; entsprechend werden sie auch meist nicht nach Art der Lebensversicherung – gemäß § 12 VAG - sondern nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Verbindliche gesetzliche Kalkulationsvorschriften dazu, die ein Verantwortlicher Aktuar zu überwachen und sicherzustellen hätte, gibt es nicht.

    Dennoch werden auch in Anwartschafts- und Optionsversicherungen Bedingungsänderungen nach § 178g (3) sowie Beitragsanpassungen nach § 178g (2) VVG vorgenommen. Es könnten daher durchaus Zweifel bestehen, ob diese Änderungen rechtlich zulässig sind.

    § 178g (3) VVG stellt nämlich für eine Bedingungsänderung im Treuhänderverfahren ausdrücklich auf die Voraussetzung der Kalkulation nach §§ 12 und 12a in Verbindung mit § 12c VAG ab, die u. U. bei Anwartschaften und Optionen gar nicht gegeben sein muß.

    Ebenso ist zwar aufgrund § 178g (2) VVG grundsätzlich eine Beitragsanpassung für die nach Art der Schadenversicherung kalkulierte Krankenversicherung möglich, doch kann sich diese hinsichtlich der konkreten Beitragsberechnung nicht auf §§ 12, 12a und 12c VAG sowie die dazu erlassene Kalkulationsverordnung stützen.

    Es soll untersucht werden, inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen – Anforderungen an die Beitragskalkulation – für Bedingungsänderungen nach § 178g (3) VVG sowie für Änderungen der Beiträge bzw. auch der „Prozentsätze“ für Anwartschaftsversicherungen und Optionen in konkreten Fällen erfüllt werden können. Dazu werden Vorschläge erarbeitet, wie ein Kalkulationsverfahren bedingungsgemäß und transparent für Beitragsanpassungen vereinbart werden kann, das auch als verbindlicher Prüfungsmaßstab für den Treuhänder geeignet ist.
  • P 109/04:

    Krankenunterstützungskassen als private Hilfseinrichtungen außerhalb der Versicherungsaufsicht


    Hilfseinrichtungen, Sterbekassen und Krankenunterstützungskassen bestanden in Deutschland - wie im Ausland – schon vor dem Beginn der Versicherungsaufsicht. Später wurden sie zunehmend in beaufsichtigte Versicherungsunternehmen umgewandelt bzw. überführt und mehr oder weniger freiwillig der Versicherungsaufsicht unterstellt, ohne daß dafür immer eine zwingende Rechtsgrundlage bestand. Oft waren Zweifel in die ausreichende Professionalität und die Gewährleistung der dauerhaften Erfüllbarkeit der Leistungen ausreichend, um staatlichen Druck zu veranlassen.

    Dennoch sind weiterhin viele solcher nicht beaufsichtigten Hilfskassen bzw. Unterstützungskassen vorhanden und erfolgreich; es kommt sogar zu privat organisierten Neugründungen. Hierbei werden nicht nur geringfügige Hilfen in Notfällen geboten, sondern auch vollständige „Zuschüsse“ in vergleichbarem Umfang der Leistungen einer Krankheitskostenvollversicherung sowie ergänzende Leistungen zur Pflegeversicherung und Sterbegeld.

    Es handelt sich bei diesen Hilfs- und Unterstützungskassen weder um private Krankenversicherungsunternehmen noch um gesetzliche Krankenkassen. Da deshalb kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuß besteht, haben vor allem Beilhilfeberechtigte, Selbständige und Freiberufler diese Möglichkeiten wahrgenommen.

    Bei entsprechender Formulierung der Satzung dieser Unterstützungskassen – z. B. eingetragenen Vereinen - ist die Freiheit von der Versicherungsaufsicht gewährleistet – was auch regelmäßig bei vorgenommenen örtlichen Prüfungen der Aufsichtsbehörde bestätigt wurde. Basis hierfür ist § 1 (3) Nr. 1 VAG, wonach Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern ohne Rechtsanspruch Unterstützungen gewähren, nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen.

    Daher müssen die Beiträge nicht nach den gesetzlichen Kalkulationsvorschriften für Krankenversicherungen bemessen werden, sondern können auch soziale Gesichtspunkte – z. B. eine Abhängigkeit vom Einkommen und Beitragsfreiheit der Kinder – berücksichtigen.

    Darüber hinaus können jedoch auch Arbeitgeber oder Gewerkschaften Versorgungsleistungen im Krankheitsfall direkt zusagen oder diese durch selbständige Unterstützungskassen (vgl. § 4d EstG, LStRL Abschn. 11) – als Geschäftsbesorger - erbringen lassen, ohne dass dies unter die Versicherungsaufsicht fiele. Dies kommt vor allem im Hinblick auf die Übernahme von Selbstbehalten und Selbstbeteiligungen privat oder gesetzlich versicherter Arbeitnehmer in Frage.

    Die Rückdeckung von Krankenunterstützungskassen bei Versicherungsunternehmen ist zulässig.

    Die derzeitigen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten für Krankenunterstützungskassen sollen untersucht und dargestellt werden. Die Entwicklung und Erfahrungen bestehender Krankenunterstützungskassen werden – auch im Vergleich mit dem Ausland – dazu herangezogen. Modellhaft wird untersucht, wie Beiträge und Leistungen zur Gewährleistung einer dauerhaften Leistungsfähigkeit gestaltet werden können.
  • Für wen sind die Ergebnisse wichtig?

    Unternehmen und Verbände der privaten Krankenversicherung, gesetzliche Kranken- und Pflegekassen, Verbände der gesetzlichen Krankenversicherung, Maklerunternehmen und Maklerpools, Verbände von Maklern, Vertriebsorganisationen, Ratingfirmen, Verbände und Organisationen des Verbraucherschutzes, Politik, Gewerkschaften, Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände, Aufsichtsbehörden.
  • Wie erfolgt eine Beauftragung?

    Der genaue Umfang von Forschungs- und Beratungsaufträgen wird im Einzelfall abgestimmt. Für Rückfragen steht Ihnen der Sachverständige gerne jederzeit zur Verfügung.

    Aktuariat Schramm
    Dipl.-Math. Peter Schramm
    Aktuar DAV

    Am Rauschenberg 7, 56355 Diethardt
    Tel.: 06772-962568
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