Mitgabe der Alterungsrückstellung beim Versichererwechsel

Die Mitgabe der Alterungsrückstellungen beim Versichererwechsel in der privaten Krankenversicherung (PKV) wird von Verbraucherschutz, Politik und Wissenschaft bereits seit langer Zeit gefordert. Der Verlust der Alterungsrückstellung wird als Wettbewerbshindernis in der privaten Krankenversicherung gesehen, das zum Erreichen von mehr Effizienz beseitigt werden sollte.

Dass mehr Wettbewerb insbesondere auch bei älteren Versicherten grundsätzlich wünschenswert wäre und der Verlust der Alterungsrückstellung hier ein Hindernis darstellt, wird ernsthaft selbst von Seiten der privaten Krankenversicherung nicht bestritten. Jedoch wird – auch hierüber besteht in der Wissenschaft und in Expertenkommissionen (zuletzt auch VVG-Reform-Kommission und Rürup-Kommission) ein Konsens mit der PKV – vorgebracht, dass entweder die Mitgabe der Alterungsrückstellung beim Wechsel unakzeptabel negative Folgen für die verbleibenden Versicherten hätte oder – wenn man diese Folgen vermeiden will – zumindest zur Zeit noch als undurchführbar komplex dargestellte Lösungen erfordern würde.
 

Bisherige Diskussion um Lösungsansätze

Sieht man einmal von rein dogmatischen Begründungen gegen die Portabilität der Altersrückstellung ab, wonach die Kalkulation der Privaten Krankenversicherung und die Altersrückstellungen kollektiv sind und es schon deshalb grundsätzlich überhaupt keine Alterungsrückstellung eines einzelnen Versicherten geben und daher eine solche auch gar nicht übertragbar sein kann, so dreht sich die bisherige Diskussion von Lösungsmöglichkeiten um folgende Angelpunkte:
 

Mitgabe der kalkulierten Alterungsrückstellung und Risikoentmischung

Die Mitgabe der anteilig für jeden Versicherungsvertrag kalkulierten Alterungsrückstellung würde es erleichtern, dass normal gesunde Versicherte auch in höherem Alter das Unternehmen wechseln könnten, da sie beim neuen Unternehmen nicht die hohe Neuzugangsprämie zu ihrem erreichten Alter, sondern eine durch die Anrechnung der bisherigen Alterungsrückstellung reduzierte Prämie - im Idealfall die Prämie zu ihrem ursprünglichen Eintrittsalter – zahlen würden. Von einem mittlerweile kranken Versicherten jedoch würde das neue Unternehmen einen Risikozuschlag fordern – u. U. würde er sogar abgelehnt - so dass kranke Versicherte weniger oft wechseln. In der Folge reichern sich die Versicherten mit Vorerkrankungen beim ursprünglichen Versicherer an, ein Vorgang, der wissenschaftlich als Antiselektion bzw. Risikoentmischung und landläufig – im Extremfall – als „Vergreisung“ von Tarifen bezeichnet wird. Dies gilt als nicht akzeptabel, da zum Ausgleich der dadurch zusätzlich steigenden Schäden zusätzliche Beitragsanpassungen vorgenommen werden müssten.
 

Mitgabe einer individuellen Alterungsrückstellung

Daher wird als eine Lösungsmöglichkeit vorgeschlagen, dass die Mitgabe einer individuellen Alterungsrückstellung erfolgen sollte, wodurch dem Gesunden weniger und dem Kranken entsprechend mehr an Alterungsrückstellung - die „individuelle Alterungsrückstellung“ - mitgegeben wird, um dadurch jeweils die individuell unterschiedlichen künftigen Krankheitskosten auszugleichen. Auf diese Weise hätten Gesunde und Kranke die gleichen Wechselchancen. Im Idealfall würden sich abgebender und aufnehmender Versicherer einigen, wie diese individuelle Alterungsrückstellung zu bemessen ist.

An dieser Stelle wird dann eingewendet, dass diese individuellen künftigen Krankheitskosten und eine daraus zu ermittelnde individuelle Altersrückstellung nicht bzw. nicht genau genug prognostiziert werden können und deshalb zumindest einen Streitpunkt darstellen würden, der letztlich doch den Wechsel kranker Versicherter verhindert. Da die organisatorischen, methodischen, statistischen und medizinischen Voraussetzungen zur Bestimmung einer solchen individuellen Altersrückstellung (noch) nicht gegeben seien, wird dieser Weg zumindest zur Zeit von den damit befassten Experten allgemein nicht für gangbar gehalten.

Bei näherer Prüfung stellen sich die Vorschläge zur Berechnung und Übertragung einer individuellen Altersrückstellung als idealisierte Maximalforderungen heraus, die bewirken, dass sie zur Zeit letztlich nicht realisierbar sind. Es könnte daher sogar an der Ernsthaftigkeit dieser Lösungsvorschläge gezweifelt werden. Der Verfasser unterzieht diese Kernargumentation einer kritischen Prüfung:
 

Beispiel USA

Die Kalkulation der deutschen privaten Krankenversicherung ist – bis 1994 durch die Genehmigungspraxis der Aufsichtsbehörde und nunmehr durch die Kalkulationsverordnung – stark normiert und vereinheitlicht. Dies verstellt den Blick auf die eigentlich zugrundeliegenden Voraussetzungen. Hier hilft ein Vergleich mit dem Ausland, insbesondere USA, wo die individuelle private Krankenversicherung (wie sie neben der überwiegenden Form der Firmengruppenversicherung angeboten wird) unter deutlich liberaleren Voraussetzungen betrieben wird. Dies führt dort zu einer tiefergehenden Beschäftigung mit den Kalkulationsgrundlagen als in Deutschland, wo die Methoden gesetzlich weitgehend bereits festgelegt sind.

Die technisch einfachste Form der individuellen Krankenversicherung in USA sind Verträge mit einer gewissen Vertragsdauer, die anschließend neu verhandelt werden müssen. Die Prämie richtet sich jeweils nach dem bei der Verlängerung erreichten Alter, es findet eine erneute Risikoprüfung statt und der Vertrag kann entsprechend mit erneutem Risikozuschlag zustande kommen oder auch ganz abgelehnt werden. Eine Entmischung der Risiken ist deshalb weitgehend ausgeschlossen.
 

Garantierte Vertragsverlängerung in USA und Risikoentmischung

Bei garantierter Vertragsverlängerung können grundsätzlich auch erneute Risikozuschläge erhoben werden, jedoch kann der Vertrag vom Versicherer jedenfalls nicht abgelehnt werden.

Ferner werden auch Verträge mit garantierter Vertragsverlängerung und der Zusage einer Einordnung nach dem ursprünglichen Risiko angeboten. Die Prämie wird dann zwar je nach erreichtem Alter erhöht, jedoch findet keine erneute Risikoprüfung statt. Da die Tarifprämien auch für länger bestehende Verträge sich nach dem erreichten Alter richten (eine Alterungsrückstellung ist deshalb auch hier nicht erforderlich), kann der Versicherte bei der Vertragsverlängerung ohne Nachteil zu einem anderen günstigeren Versicherer wechseln.

Versicherte mit inzwischen erworbenen Vorerkrankungen können diese Wechselmöglichkeit jedoch weniger gut nutzen, sie reichern sich daher tendenziell im Bestand an. Wegen der damit eintretenden Antiselektion wird die Prämie hier meist von Anfang an höher angesetzt, um die entstehende Risikoentmischung bzw. Risikoverschlechterung vorab zu finanzieren.

Selbstverständlich kann der Versicherte auch hier die mit dem Alter steigenden Prämien ebenfalls durch eigene Rückstellungen ähnlich den Alterungsrückstellungen finanzieren, die ihm aber bei einem Versichererwechsel erhalten bleiben.

Antiselektion bzw. Risikoentmischung tritt immer ein, wenn der Versicherer nicht kündigen kann – oder sich zur Vertragsverlängerung zu im Einzelfall nicht risikoadäquaten Bedingungen verpflichtet hat – der Versicherte sich jedoch sehr wohl aus dem Vertrag lösen kann.

Eine andere in der privaten Krankenversicherung in USA gebräuchliche Variante, die der deutschen sehr ähnlich ist, sagt dem Versicherten darüber hinaus zu, dass seine Prämie nicht oder nicht vollständig mit dem erreichten Alter steigt. Zum Beispiel kann vereinbart werden, dass stets die Prämie zu zahlen ist, die auch neu Versicherte zum ursprünglichen Eintrittsalter aktuell zahlen. Diese Verträge sehen deshalb auch eine sogenannte Prämienreserve zur Finanzierung der künftig fehlenden Prämienteile vor - ähnlich der Alterungsrückstellung.

Auch diese Reserven sind beim Versichererwechsel nicht übertragbar, da ja der Prämienvorteil für den gesunden Versicherten nur beim Verbleib im bisherigen Tarif bestehen bleiben soll. Diese Variante wird ja gerade mit dem Ziel angeboten, auch gesunden Versicherten einen Anreiz zu geben, beim ursprünglichen Unternehmen zu verbleiben, also im Hinblick auf die Verminderung der Antiselektion bzw. Einschränkung der Risikoentmischung.
 

Kollektive Kalkulation, kollektive Alterungsrückstellung und Risikoentmischung in Deutschland

Die deutsche Private Krankenversicherung sagt dem Versicherten zu, dass seine Prämie mit dem Alter nicht steigt. Hierfür ist eine Alterungsrückstellung zu bilden.

Ferner sagt sie ihm auch zu, dass seine Prämie wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht angehoben wird. Hierfür wird allerdings keinerlei eigenständige Vorsorge getroffen und keine zusätzliche Rückstellung gebildet – nicht einmal ein Prämienzuschlag erhoben. Vielmehr ist die PKV hier bisher einzig darauf angewiesen, den Versicherungsbestand in jedem Alter so zu erhalten, dass ein Ausgleich der Risiken im Kollektiv zwischen Gesunden und Kranken stattfinden kann, also eine Risikoentmischung zumindest in Grenzen gehalten wird.

Eine Sicherheit, dass dies dem Versicherer in jeder Kalkulationseinheit (jedem Tarif) wirklich gelingt, hat der Versicherte jedoch nicht. Zwar wird er jeweils – unabhängig vom Gesundheitszustand – mit den übrigen Versicherten seines Tarifs gleich behandelt, eine Verschlechterung des durchschnittlichen Gesundheitszustands aller Versicherten seines Tarifs schlägt jedoch über deshalb erforderliche Beitragserhöhungen letztlich doch auf ihn durch.

Hinzu kommt, dass auch innerhalb des einzelnen Unternehmens Zweittarife eingeführt werden können, in die Gesunde wechseln, wodurch sich die durchschnittliche Risikosituation in den Alttarifen weiter verschlechtert. Dem Versicherten bleibt eigentlich nur die Hoffnung, dass der Versicherer willens und in der Lage ist, eine Risikoentmischung in Grenzen zu halten.

Die bei einer Kündigung frei werdende Alterungsrückstellung wird nicht direkt an die verbleibenden Versicherten „vererbt“. Vielmehr werden die durch Kündigungen frei werdenden Mittel bereits in die Neuzugangsbeiträge beitragsmindernd eingerechnet, soweit sie voraussichtlich zur Verfügung stehen werden.

Die frei werdenden Alterungsrückstellungen können daher auch nicht mehr zusätzlich für einen anderen Zweck verwendet werden. Insbesondere können daraus die negativen Folgen einer durch die Risikoentmischung bedingten Beitragserhöhung auch nicht aufgefangen werden. Die frei werdenden Alterungsrückstellungen der abgehenden Gesunden werden nicht dazu genutzt, das durch die Antiselektion angestiegene Risiko der verbleibenden Versicherten mitzufinanzieren. Das heißt aber folgerichtig auch, dass die frei werdenden Alterungsrückstellungen für diesen Zweck heute gar nicht benötigt werden.

Die Einrechnung der Kündigungen (Storno) und dadurch frei werdenden Alterungsrückstellungen bewirkt günstigere Neuzugangsbeiträge. Die Kehrseite der Kündigungen – nämlich die Risikoentmischung – wirkt dagegen infolge der Zunahme der mittleren Schäden in den auf die Kündigungsalter folgenden Altersgruppen letztlich beitragserhöhend auf die Prämien der älteren Versicherten.
 

Mitgabe der Alterungsrückstellung beim Tarifwechsel nach § 178f VVG

Beim Tarifwechsel nach § 178f VVG wird die kalkulatorische Alterungsrückstellung aus dem bisherigen Tarif im neuen Tarif für den Versicherten beitragsmindernd angerechnet, also „mitgegeben“. Auch bereits dies trägt heute zu einer gewissen Risikoentmischung bei, da vor allem Gesunde in preiswertere Tarife auf einem niedrigeren tariflichen Leistungsniveau wechseln.

Wären die auf den „kollektiven“ Charakter der Alterungsrückstellung abstellenden Argumente gegen eine grundsätzliche Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung zwingend, so wäre auch ein Tarifwechsel nach § 178f VVG nicht möglich, weil sich die "kollektive" (d. h. kalkulatorische) Alterungsrückstellung dem einzelnen Versicherten nicht zuordnen ließe.

Tatsächlich stellt die kalkulatorische Alterungsrückstellung jedoch sehr wohl eine dem einzelnen Versicherten zuordenbare Größe dar:

Die tariflichen Beiträge (außer ggf. individuelle Risikozuschläge) für Neukunden und länger versicherte Bestandskunden werden grundsätzlich mit den gleichen Kalkulationsgrundlagen berechnet, unabhängig vom Gesundheitszustand des Einzelnen. Der Neuzugangsbeitrag (d. h. sein Netto-Barwert) zu einem erreichten Alter entspricht dem Barwert der durchschnittlichen künftigen infolge Älterwerdens weiter steigenden Leistungen der Versicherten mit derzeitigem erreichten Alter. In diesem Sinn erfolgt die Prämienkalkulation kollektiv – also unabhängig vom Gesundheitszustand des Einzelnen – aufgrund des im Kollektiv auszugleichenden durchschnittlichen Gesundheitszustands aller Versicherten des Tarifs mit entsprechendem Alter.

Länger versicherte Bestandskunden zahlen weniger als den Neuzugangsbeitrag zum erreichten Alter - im Idealfall den Neuzugangsbeitrag zum ursprünglichen Eintrittsalter. Die Differenz zwischen dem (kollektiv kalkulierten) Neuzugangsbeitrag zum erreichten Alter und dem tatsächlich gezahlten Beitrag entspricht der kalkulatorischen Alterungsrückstellung des einzelnen Versicherten. Die auf den einzelnen Versicherten entfallende Alterungsrückstellung ist letztlich der Barwert der Nettodifferenz (nach Abzug von Kosten und sonstigen Zuschlägen) von Neuzugangsbeitrag zum erreichten Alter und individuell tatsächlich zu zahlendem tariflichen Beitrag.

Die kalkulatorische Alterungsrückstellung bewirkt also eine Beitragsminderung gegenüber dem Neuzugangsbeitrag und ist daher genau die Größe, auf die bei einem Tarifwechsel nach § 178f VVG abzustellen ist, wenn es um die beitragsmindernde Anrechnung der Alterungsrückstellung geht. Grundsätzlich wäre ein Tarifwechsel zu einem anderen Unternehmen damit vergleichbar – einschließlich der Folgen für eine mögliche Risikoentmischung.
 

Verlust der Alterungsrückstellung trägt tendenziell zur Stabilisierung der Risikokollektive bei

Das Kalkulationsverfahren der PKV – mit Alterungsrückstellung und dadurch Berücksichtigung des ursprünglichen Eintrittsalters – trägt dazu bei, auch für die Gesunden einen Anreiz zum Verbleib im Kollektiv zu bieten. Bei genauem Hinsehen ist dieses Verfahren allerdings sehr pauschal und kann den Wechsel von Gesunden zu anderen Unternehmen und damit eine Antiselektion in Wirklichkeit nicht verhindern, allenfalls reduzieren.

Dieser Anreiz wirkt im übrigen sehr ungleichmäßig. So ist die Bildung von Alterungsrückstellung durchaus unterschiedlich - z. B. auch zwischen Männern und Frauen oder in Abhängigkeit von der Selbstbehaltstufe – und kann z. B. in Zahntarifen fast völlig entfallen, so dass auch die Wirksamkeit für eine Reduzierung der Risikoentmischung entsprechend variiert.

Solange dem Gesunden wie dem Kranken beim Versichererwechsel eine gleich hohe Alterungsrückstellung mitgegeben wird - selbst heute schon bei gleichmäßigem Verzicht auf jede Mitgabe – findet Antiselektion statt. Je mehr Alterungsrückstellung mitgegeben wird, desto mehr Wechsel treten jedoch ein, wodurch sich die risikoentmischenden Folgen der Antiselektion verschärfen. Dies ist nach allgemeinem Dafürhalten der wesentliche Hinderungsgrund, die kalkulatorische Alterungsrückstellung mitzugeben.

Die Mitgabe einer Alterungsrückstellung (auch einer gleich hohen nicht nach dem individuellen Krankheitsrisiko bemessenen) könnte also unter diesem Gesichtspunkt immerhin dann erfolgen, wenn die Antiselektion durch andere geeignete kompensierende Maßnahmen insgesamt etwa auf dem bisherigen Niveau verbleibt oder alternativ durch einen Prämienzuschlag und eine daraus gebildete zusätzliche Rückstellung ihre beitragssteigernden Folgen vorab finanziert und aufgefangen werden.
 

Zur Vorabfinanzierung als Anwartschaftsversicherung

Die Vorabfinanzierung der im Vertragsverlauf eintretenden zusätzlichen Risikoverschlechterung des individuellen Versicherten macht die Aufrechterhaltung von ausgleichsfähigen Kollektiven zwischen Gesunden und Kranken entbehrlich. Wird für die mögliche Risikoverschlechterung eines Versicherten individuell vorgesorgt, braucht man den Ausgleich im Kollektiv nicht mehr. Damit wird das Hauptargument gegen eine Übertragung der kalkulatorischen Alterungsrückstellung hinfällig; der Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung steht damit nichts mehr im Weg.

Die grundsätzlichen Methoden der Vorfinanzierung von Risikoverschlechterungen einschließlich solcher aus der Antiselektion sind in der privaten Krankenversicherung (nicht nur in USA) eingeführt. In Deutschland gibt es hierfür das Muster der Anwartschaftsversicherung sowie der Optionstarife, auf dem aufgebaut werden kann.

In der Anwartschaftsversicherung wird dem Versicherten zugesagt, dass er zu einem späteren Zeitpunkt ohne erneute Gesundheitsprüfung in einen Tarif zum Neuzugangsbeitrag aufgenommen wird. In Optionstarifen wird ihm zugesagt, dass er aus einem bestehenden Tarif (z. B. aus einer Zusatzversicherung oder einem Tarif mit Leistungseinschränkungen) in einen höherwertigen Tarif unter Mitnahme der Alterungsrückstellung wechseln kann, ohne dass sein Risiko erneut geprüft wird.

Der Versicherte kann dabei inzwischen Vorerkrankungen erworben haben. Bei der Anwartschaftsversicherung haben Gesunde keine Probleme und keine Beitragsnachteile, nach der Anwartschaft einen Tarif bei einem anderen Versicherer abzuschließen, während Kranke ihr Recht auf Versicherung beim bisherigen Versicherer wahrnehmen können. Bei den Optionstarifen findet ebenfalls eine Antiselektion (zu Lasten des aufnehmenden neuen Tarifs) statt, da Kranke wegen der Leistungsunterschiede eher als Gesunde ein Interesse haben, ihr Optionsrecht auf den höherwertigen Tarif wahrzunehmen.

Technisch erheben die Versicherer für Anwartschaften und Optionen Beitragszuschläge und stellen zusätzliche Rückstellungen, um das u. a. durch Antiselektion erhöhte Risiko nach Wahrnehmung der Anwartschafts- und Optionsrechte zu finanzieren. Die Versicherten im aufnehmenden Tarif werden daher durch diese Antiselektion nicht belastet, weil sie vom einzelnen Versicherten – im Durchschnitt - selbst vorfinanziert wird. Die Risikoentmischung wird nicht verhindert, sondern versichert.
 

Entkoppelung von Prämie, Alterungsrückstellung und Kollektiv

Die Bildung der Alterungsrückstellung kann von der Prämienkalkulation entkoppelt werden, wenn für die Risikoentmischung anderweitig vorgesorgt wird.

So können die Prämien für eine Versicherung mit einer begrenzten Versicherungsdauer von z. B. fünf Jahren kalkuliert werden. Sie hängen damit vom jeweils erreichten Alter ab, sind jedoch zu Beginn wegen der fehlenden Alterungsrückstellung deutlich niedriger als bisher nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich. Nach jeweils fünf Jahren wird jeder Vertrag erneut auf sein Risiko überprüft und entsprechend der Prämie zum nunmehr erreichten Alter fortgesetzt.

Hat sich der Gesundheitszustand inzwischen verschlechtert, so ist zusätzlich ein Risikozuschlag entsprechend den Geschäftsgrundsätzen des Versicherers zu kalkulieren. Um die Fortsetzung des Vertrages zu garantieren - ohne dass der Versicherte tatsächlich diesen Risikozuschlag zu zahlen hat - wird zusätzlich ab Beginn eine Anwartschaftsversicherung darauf eingeschlossen. Der Prämienzuschlag für derartige Anwartschaftsversicherungen beläuft sich in der Branche derzeit auf ca. 5 % der normalen Tarifprämie.

Für die zu fordernden Risikozuschläge bei Vertragsverlängerung werden jeweils Rückstellungen gebildet, die aus den Zusatzprämien für die Anwartschaftsversicherung finanziert werden. Da die kalkulierten Risikozuschläge aus diesen Rückstellungen gedeckt sind, müssen sie nicht extra vom Versicherten erhoben werden.

Die fehlende Ablehnungsmöglichkeit bei Vertragsverlängerung ist kein Argument gegen die Möglichkeit, auch für solche Ablehnungsrisiken ausreichende Risikozuschläge zu kalkulieren. Tatsächlich verpflichten sich nämlich viele PKV-Unternehmen seit langem in Gruppenversicherungsverträgen, alle Anträge auch noch so erschwerter Risiken zwar anzunehmen, jedoch dafür ausreichende Risikozuschläge zu erheben.

Die zusätzliche Anwartschaftsversicherung ermöglicht es, dass zumindest gesunde Versicherte zu einem anderen Unternehmen wechseln können, ohne dass die dadurch eintretende Risikoentmischung zu zusätzlichen Beitragserhöhungen im abgebenden Tarif führt. Da die Prämien ohne Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet sind, hat er auch keinen Nachteil durch einen Wegfall der Alterungsrückstellung beim Wechsel.

Zudem können in einem separaten Sparvorgang – in einem unabhängigen Fond, durch eine geeignete Rentenversicherung oder auch durch das private Krankenversicherungsunternehmen selbst – Alterungsrückstellungen aus zusätzlichen Beiträgen angespart werden, die den Anstieg der Prämien mit zunehmendem Lebensalter ausgleichen. Diese Alterungsrückstellungen sind dann ohne weiteres beim Versichererwechsel übertragbar.

Zweifellos stellt dieses Konzept einen stärkeren Eingriff in die bisherigen gesetzlichen Kalkulationsgrundlagen der PKV dar. Der nachfolgende Alternativvorschlag des Verfassers hält sich dagegen enger an die bisherigen Kalkulationsgrundlagen:
 

Pauschaler individualisierter Risikoausgleich beim Versichererwechsel

Der Verfasser geht in seinem auf einfache zielgerichtete Anwendung abstellenden Konzept davon ab, eine exakte individuelle Alterungsrückstellung aufgrund des individuellen künftigen Krankheitsrisikos des einzelnen Versicherten zu ermitteln. Eine möglichst genaue Annäherung an die Leistungserwartungen im Einzelfall ist nämlich auch nicht erforderlich, da eine statistisch sich ergebende Kompensation im Mittel alleine bereits ausreicht, um eine mindestens ähnlich stabilisierende Wirkung auf das Risikokollektiv zu erzielen, wie sie heute durch den pauschalen Verlust der Alterungsrückstellung beim Versichererwechsel erreicht wird.

Die individuelle Alterungsrückstellung stellt eine Idealisierung dar, die in der Praxis überhaupt nicht notwendig ist.

Der Wettbewerb zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen erfordert nicht, dass jeder Versicherte wechseln kann. Kontrahierungszwang ist für Wettbewerb also ebenfalls nicht erforderlich.

Risikoentmischung (Antiselektion) durch Wechsel zu anderen Versicherern gibt es heute schon. Um die Risikoentmischung trotz Übertragung der Alterungsrückstellung auf dem heutigen Niveau zu halten, reicht es aus, ebenso pauschale Kompensationsmaßnahmen zu ergreifen, wie sie heute durch den pauschalen Einbehalt der Alterungsrückstellung gegeben sind.

Es ist nicht erforderlich, jedem einzelnen gesunden oder kranken Versicherten individuell genau gleiche Wechselvoraussetzungen einzuräumen, um das Ziel einer Begrenzung der Risikoentmischung auf das heutige Niveau zu erreichen. Vielmehr ist es ausreichend, den Wechsel auch kranker Versicherter im Mittel soweit zu fördern, dass die durchschnittliche Risikomischung im abgebenden Tarif nicht zusätzlich gegenüber der heute schon stattfindenden Risikoentmischung verschlechtert wird.

Dies vorangeschickt reicht eine pauschale Korrektur der kalkulierten zu übertragenden Alterungsrückstellung aus. Diese kann sich z. B. nach der Differenz zwischen dem durchschnittlich in den (z. B. drei) vorangegangenen Jahren gezahlten und den kalkulierten Versicherungsleistungen des Versicherten richten, die um einen Faktor entsprechend der daraus im Mittel für die Zukunft noch zu erwartenden Auswirkung zu erhöhen ist.

Bei Verwendung eines Faktors von Fünf dürfte im Durchschnitt ein ungefährer Ausgleich künftiger Risikounterschiede zu erwarten sein, wenn man vereinfachend annimmt, dass diese zunächst für fünf Jahre voll bestehen bleiben und dann wieder ein normales Risiko erreichen. Dieser Ausgleich hat den Charakter einer pauschalen zusätzlichen Abfindung, ohne dass Einzelfallgerechtigkeit beabsichtigt ist, denn nur die mittlere Risikoentmischung beim abgebenden Versicherer ist damit aufrechtzuerhalten.

Im Grundsatz kommt es noch nicht einmal darauf an, die Risikounterschiede durchschnittlich auszugleichen, vielmehr reicht es für das gesteckte Ziel aus, den Wechsel auch einer zusätzlichen Anzahl erschwerter Risiken zu ermöglichen, damit die Risikoentmischung auf heutigem Niveau bleibt. Die Ermöglichung des zusätzlichen Wechsels einiger schwerstkranker Versicherter ist dazu ebenso wenig erforderlich wie individuell völlig gleiche Wechselchancen unabhängig vom Gesundheitszustand.

Eine genauere Bestimmung der zu übertragenden „individuellen“ oder besser gesagt „individualisierten“ Alterungsrückstellung kann jedoch zugelassen werden, wenn das abgebende Unternehmen über die technischen und methodischen Voraussetzungen dafür verfügt. Auch kann von der pauschalen Bestimmung abgewichen werden, wenn sie im Einzelfall zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führt, wobei denjenigen die Beweislast treffen sollte, der dies zu seinen Gunsten behauptet.
 

Verwendung beim aufnehmenden Unternehmen

Beim aufnehmenden Unternehmen erfolgt eine normale Antragsprüfung; ein Kontrahierungszwang ist nicht erforderlich. Der Antrag kann daher abgelehnt werden, zu normalen Bedingungen, mit einem Risikozuschlag oder Leistungsausschlüssen angenommen werden. Insofern ändert sich zunächst nichts gegenüber dem derzeitigen Zustand.

Die übertragenen Alterungsrückstellungen werden (ggf. bis auf die erst zur Prämienermäßigung im Alter bestimmten) sofort beitragsmindernd angerechnet, wodurch sich der zu zahlende Beitrag reduziert.

Eine vollständige Kompensation des ggf. beim neuen Versicherer zu zahlenden Mehrbeitrags infolge der Einstufung zum erreichten Alter oder der Erhebung von Risikozuschlägen muss sich im Einzelfall nicht ergeben und ist auch nicht erforderlich. Ob ein Wechsel zustandekommt und ggf. zu welchem Anbieter bzw. in welchen Tarif, bleibt dem Wettbewerb überlassen.

Die übertragene Alterungsrückstellung - einschließlich Risikoausgleich - wird vom neuen Versicherer nach dem Wechsel in genau der Höhe verwendet, wie sie vom abgebenden Versicherer berechnet wurde. Das Verfahren hängt nicht davon ab, dass in der Feststellung von Diagnosen oder der Beurteilung des Krankheitsrisikos zwischen den beiden Versicherern Übereinstimmung hergestellt wird.

Die unterschiedliche Beurteilung eines Krankheitsrisikos wird vielmehr dadurch im Wettbewerb um Bestandskunden Bedeutung gewinnen und zu erhöhter Effizienz beitragen. So beispielsweise, wenn der aufnehmende Versicherer für einen chronisch Kranken gegenüber dem abgebenden Versicherer bessere Behandlungsmöglichkeiten realisieren kann – ggf. auch mit ausgereifteren Methoden der medizinischen Beratung, Unterstützung und Programmen – Stichworte Case und Disease Management.

Da der aufnehmende Versicherer den Vertrag auch ohne übertragene Alterungsrückstellung zum Neuzugangsbeitrag zuzüglich eventueller Risikozuschläge angenommen hätte, gibt es keine bestimmte Alterungsrückstellung, die er fordern müsste. Übertragene Alterungsrückstellungen wirken sich einfach beim wechselnden Versicherten zusätzlich beitragsmindernd aus.
 

Finanzierung der zusätzlichen Alterungsrückstellungen

Die Finanzierung dieser zusätzlich zu übertragenden Alterungsrückstellungen erfolgt durch die bisherigen Versicherten im abgebenden Tarif. Die berechneten Differenzleistungen werden dem verbleibenden Versichertenkollektiv als zusätzlicher Leistungsaufwand zugerechnet und bleiben auf diese Weise fünf Jahre durch die Beiträge der übrigen Versicherten finanziert. Dies ist auch gerechtfertigt, denn diese Versicherten hätten auch beim Verbleib des kranken Versicherten im Tarif seine überrechnungsmäßigen Leistungen durch ihre Prämien mitfinanzieren müssen. Eine zusätzliche Beitragserhöhung ist deshalb nicht erforderlich, es wird nur für fünf Jahre auf die Senkung der Beiträge infolge des Abgangs der kranken Versicherten verzichtet.

Dieses Verfahren vermeidet, dass den Versicherten der über ihren Anteil an der (kollektiven) kalkulatorischen Alterungsrückstellung hinausgehende Betrag zu Lasten der Alterungsrückstellung der verbleibenden Versicherten mitgegeben wird. Die kalkulatorische Alterungsrückstellung der verbleibenden Versicherten bleibt unangetastet.

Bei Kündigung durch gute Risiken werden aus der Differenz zwischen gezahlten und kalkulierten Versicherungsleistungen herrührende Kürzungen der mitgegebenen Alterungsrückstellung auf fünf Jahre verteilt als zusätzlicher Risikoertrag dem abgebenden Tarif zugerechnet und vermindern so indirekt die Prämien der übrigen Versicherten in diesem Tarif. Dadurch wird allerdings auch nur eine Beitragserhöhung durch die eingetretene Risikoentmischung vermieden, was gegenüber dem heutigen Zustand immerhin ein Fortschritt ist. Denn auf diese Weise werden die bei der Kündigung guter Risiken zumindest teilweise entfallenden Alterungsrückstellungen für die direkte Finanzierung der dadurch eintretenden Risikoverschlechterung bei den übrigen Versicherten verwendet – nicht wie heute zur beitragsmindernden Kalkulation der Neuzugangsprämien.

Der pauschale Ausgleich über nur fünf Jahre geht davon aus, dass die zuletzt vorhandenen Risikounterschiede im Mittel über fünf Jahre voll weiterbestehen und sich dann der Gesundheitszustand normalisiert hätte oder der Versicherte ohnehin aus dem Tarif ausgeschieden wäre – z. B. auch infolge Tod. Eine genauere Berechnung ist für den angestrebten Zweck nicht erforderlich. Eine Erhöhung des Faktors würde sich natürlich nochmals positiv auf die weitere Verminderung der Risikoentmischung auswirken, da die Wechselmotivation schlechter Risiken nochmals erhöht und die der guten Risiken vermindert wird.

Da die Alterungsrückstellungen in den ersten Jahren nach Vertragsbeginn noch gering sind, es sich ohnehin durchschnittlich noch um gesündere Versicherte handelt und ein Versichererwechsel auch bisher dadurch kaum behindert wurde, kann aus Vereinfachungsgründen in den ersten fünf Jahren wie zur Zeit auf eine Mitgabe von Alterungsrückstellung verzichtet werden.
 

Auswirkung auf Beiträge

Wird die Alterungsrückstellung beim Versichererwechsel mitgegeben, so entfällt das daraus resultierende beitragsmindernd wirksame Storno. Das Ausmaß der Stornoverminderung hängt davon ab, inwieweit noch mit einem verbleibenden Storno durch ersatzlose Kündigungen oder Wechsel zur gesetzlichen Krankenversicherung zu rechnen ist.

Der Verfasser hat in einer Modellrechnung ermittelt, welche Auswirkung der völlige Wegfall des Stornos auf einen Ambulanttarif mit Selbstbehalt von 325 Euro hätte, der nach den von der BaFin aktuell veröffentlichten Wahrscheinlichkeitstafeln kalkuliert ist. Die Neuzugangsbeiträge von 30-Jährigen steigen damit um ca. 23 % für Männer und 14 % für Frauen. Bei 40-jährigen betragen die Steigerungen noch 11 bzw. 8 %, bei 60-jährigen nur noch knapp 1 %. Bei einem Vollversicherungsschutz dürften sich durchschnittlich etwas geringere Erhöhungen ergeben, da z. B. in Zahntarifen die Stornoverminderung nur eine geringe Rolle für die Beitragsbemessung spielt.

Da aber nur bei Wechsel zu anderen PKV-Unternehmen die Alterungsrückstellung übertragen wird, bei Pflichtversicherung und ersatzloser Kündigung jedoch nicht, wird wohl auch noch mit einem erheblichen Reststorno zu rechnen sein, so dass die Neuzugangsbeiträge u. U. doch weniger stark angehoben werden müssen.
 

Risikoentmischung als „demografisches“ Risiko der PKV

Während in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein demografisches Risiko – eigentlich eine gut im Voraus zu beurteilende fortschreitende demografische Entwicklung – in Form der Überalterung besteht, hat sie durch die großenteils zwangsweise Mitgliedschaft kaum Probleme mit der Risikoentmischung. Allerdings wechseln auch hier insbesondere Gesündere in preiswertere Krankenkassen, was künftig beim Risikostrukturausgleich durch eine zusätzliche Morbiditätskomponente berücksichtigt werden soll. Eine Risikoentmischung findet auch bei jüngeren Versicherten durch Wechsel von Gesunden zur privaten Krankenversicherung statt, der allerdings nur für Versicherte oberhalb der deshalb ab 2003 erhöhten Pflichtversicherungsgrenze möglich ist.

Die Überalterung der Bestände selbst wäre für die PKV kein existentielles Problem, da durch den Aufbau von Alterungsrückstellungen zumindest in gewissem Umfang jede Generation für sich selbst vorsorgt. Soweit diese Alterungsrückstellungen sich im Nachhinein als zu knapp herausstellen, finanziert ebenfalls jede Generation die daraus resultierenden nachträglichen Beitragserhöhungen selbst. Problematisch für die PKV ist jedoch, wenn insbesondere in höheren Altern (schon ab ca. 50), in denen kaum mehr neue gesunde Versicherte als Ausgleich hinzukommen, eine Abwanderung von Gesunden stattfindet. Diese Antiselektion oder Risikoentmischung lässt die Kranken unter sich, ohne dass bisher hierfür finanziell durch Bildung zusätzlicher Rückstellungen für die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Einzelnen vorgesorgt wurde.

Dadurch kann die Grundannahme der kollektiven Kalkulation der privaten Krankenversicherung zusammenbrechen; starke Beitragserhöhungen sind die Folge. Zu beobachten ist dies auch in der Vergangenheit in einzelnen Tarifen, in denen man von „Vergreisung“ spricht, obwohl dieser Vorgang mit einer eigentlichen Überalterung nichts zu tun hat.

Diese „Vergreisungsgefahr“ ist wesentlich schlechter vorauszusehen als das demografische Risiko der GKV. Wie der Verfasser ausgeführt hat, kann dieses „demografische“ Problem der PKV jedoch mit geeigneten Mitteln – Vorfinanzierung durch zusätzliche Risikovorsorge sowie pauschale Berücksichtigung von Morbiditätsunterschieden bei der Übertragung der Alterungsrückstellung für Gesunde und Kranke – gelöst werden.

Die bisherige kollektive Methode der PKV kann durch diese Weiterentwicklung zukunftssicher ausgebaut werden. Der wettbewerbsbeschränkende Verlust der Alterungsrückstellung für Wechsler, der bisher als Beitrag zur Stabilisierung der kollektiven Kalkulation der PKV für erforderlich gehalten wurde, wird durch diese alternativen Methoden entbehrlich.
 

Leistungen des Sachverständigen

Der Sachverständige erstellt sowohl Gerichtsgutachten - z. B. zur Überprüfung von Beitragsanpassungen - wie auch Privatgutachten und ist beratend tätig.

Selbstverständlich steht er als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (PKV) auch für andere versicherungsmathematische Fragen gerne zur Verfügung.
 


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